Voraussetzungen für Erhalt eines Berechtigungsscheins

Grundsätzlich kann durch das Beratungshilfegesetz sichergestellt werden, dass Rechtsuchende mit niedrigem Einkommen gegen eine Eigenleistung von 15 Euro Rechtsberatung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhalten können.

Das bedeutet daher, dass jeder Beratungshilfe in Anspruch nehmen kann, dem Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten gewährt werden würde. Darüber hinaus ist die Beratungshilfe unabhängig von der Staatsbürgerschaft, sodass jeder Mensch in Deutschland Beratungshilfe beanspruchen kann.

Grundsätzlich gilt jedoch auch, dass insbesondere die Personen Anspruch auf Beratungshilfe haben, welche aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, sich selbst Rechtsrat zu finanzieren. Eine Voraussetzung für die Beratungshilfe ist zudem, dass Rechtsuchende auch wirklich Hilfe benötigen sollten. Dabei dient die Beratungshilfe der rechtlichen Beratung insbesondere nicht dem Ausgleich von Sprach-, Lese- oder Schreibdefiziten oder der allgemeinen Lebenshilfe. 

Vielmehr darf derjenige, der Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchte, die erforderlichen Mittel wegen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst aufbringen können. Dabei darf das Einkommen, welches der Antragsteller einsetzen muss, das Existenzminimum nicht oder nur unwesentlich übersteigen.

Darüber hinaus braucht man eigenes Vermögen zudem nur einsetzen, wenn dies zumutbar ist. So schließt ein Eigenheim, in dem die Familie wohnt, das Recht auf Beratungshilfe beispielsweise nicht grundsätzlich aus. Allerdings kann der Anspruch auf Beratungshilfe entfallen, wenn die rechtsuchende Person einen Anspruch auf Versicherungsschutz hat. Deshalb sollte darüber hinaus geprüft werden, ob eine Rechtsschutzversicherung vorliegt und ob diese die Kosten übernehmen muss. 

Zudem sollte auch überprüft werden, ob anderweitig eine kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch genommen werden kann, beispielsweise als Mitglied eines Mietervereins. Sozial- und Verwaltungsbehörden beraten häufig kostenlos, besonders im Vorfeld eines dort zu stellenden Antrags.


Weiter setzt die Beratungshilfe zudem voraus, dass keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen. Dazu gehören insbesondere Möglichkeiten, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten sind und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt vor, wenn jemand sich nicht wie eine Person verhält, welche die Kosten selbst tragen müsste und die vernünftigerweise auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichten würde.

Es gilt also, dass die Beratungshilfe nicht jedem auf Antrag bewilligt wird. Vielmehr ist für die Entscheidung die Leistungsfähigkeit des Hilfesuchenden ausschlaggebend. Das bedeutet daher, dass wenn eine Person als nicht leistungsfähig gilt und damit nicht ausreichend eigene finanzielle Mittel aufbringen kann, um die benötigte Rechtsberatung zu finanzieren, diese auf das staatliche Hilfsangebot zugreifen kann. 

Hierbei erfüllen in den meisten Fällen beispielsweise Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung die entsprechenden Voraussetzungen. Darüber hinaus können jedoch auch andere Personen mitunter einen Beratungshilfeschein beantragen, wie zum Beispiel

  • Geringverdiener,
  • insolvente Personen und
  • überschuldete Personen.

Zudem haben im Allgemeinen auch diejenigen Personen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein, denen nach Abzug aller Verbindlichkeiten und gewährten Freibeträge am Ende nur noch 20 Euro und weniger als monatlich einsetzbares Einkommen zur Verfügung bleiben.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass wenn der Rechtsuchende in der betreffenden Angelegenheit bereits einmal Beratungshilfe erhalten hat, die Chancen auf einen erneut ausgestellten Beratungshilfeschein schlecht stehen. Denn die Bewilligung von Beratungshilfe ist in einer Angelegenheit grundsätzlich nur einmal möglich. So soll insbesondere verhindert werden, dass sich Rechtsuchende in einer Sache nicht beliebig viele Bescheinigungen ausstellen lassen und damit zu unterschiedlichen Anwälten gehen.

Außerdem erhalten Personen keine Beratungshilfe, wenn wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten folgende Personen die Kosten übernehmen müssen:

  • Ehemann oder Ehefrau
  • Lebenspartner oder Lebenspartnerin 
  • Eltern oder ein Elternteil