Verfahren bei Antragsstellung

Um Beratungshilfe zu erhalten, kann diese bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts beantragt werden. So berät der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin der Rechtsantragstelle beispielsweise durch

  • eine sofortige Auskunft,
  • einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder
  • die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung.

Im nächsten Schritt prüft die Rechtsantragsstelle, sofern das Anliegen nicht direkt erledigt werden kann, ob der Rechtssuchende die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und stellt diesem zudem einen Beratungshilfeschein aus. Mit diesem kann sich die betreffende Partei von einem Rechtsanwalt nach Wahl beraten lassen. 

Hierbei ermöglicht der Beratungshilfeschein jedoch nur eine anwaltliche Beratung. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kann daher nur beansprucht werden, wenn sie notwendig ist, um die Rechte der betreffenden Partei zu wahren. Wir der Antrag schriftlich gestellt, müssen auf einem dafür vorgesehenen Formular folgende Angaben gemacht werden:

  • Zur Person
  • Zu den Einkommensverhältnissen
  • Zum Vermögen und zu den einzelnen Vermögensgegenständen
  • Zu den Wohnkosten
  • Zu den Unterhaltsleistungen für gesetzliche Unterhaltsberechtigte
  • Ggf. zu besonderen Belastungen (z.B. wegen Körperbehinderung oder hoher Zahlungsverpflichtungen)

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, stattdessen auch direkt einen Rechtsanwalt aufzusuchen, welchem dann die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden müssen. Es muss zudem auch versichert werden, dass dem Rechtsuchenden in derselben Angelegenheit bisher weder Beratungshilfe gewährt noch durch das Amtsgericht versagt wurde. Zuletzt reicht der Anwalt bzw. die Anwältin den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich bei Gericht ein.

So kann sich der Rechtssuchende daher bei einem Rechtsanwalt nach Wahl, bei Zuzahlung einer Schutzgebühr von zehn Euro, beraten lassen. Der Anwalt kann auf die Einnahme der Schutzgebühr jedoch auch verzichten. Wie viel der Anwalt selbst über den Schein direkt mit dem Gericht abrechnen darf, hängt dabei vom jeweiligen Tätigkeitsbereich für den jeweiligen Fall ab. Das Gericht prüft zudem, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe erfüllt sind und erlässt nachträglich einen Beschluss.