Unterschied zur Prozesskostenhilfe

Die anwaltlichen Leistungen, für die ein Berechtigungsschein gilt, umfassen auf der einen Seite die Beratung und Vertretung sowie den Schriftverkehr. Auf der anderen Seite umfasst der Schein zudem auch die komplette außergerichtliche Regelung von Streitfällen. Allerdings besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe, wenn der Rechtsuchende bereits über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, welche er in Anspruch nehmen kann. Für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist, kann jedoch Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Beratungshilfe nicht mit der Prozesskostenhilfe nach § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwechseln ist. Über die Prozesskostenhilfe können die Kosten für das Gericht und den eigenen Anwalt für einen Gerichtsprozess ganz oder teilweise übernommen werden. Beratungshilfe gibt es daher insbesondere dann, wenn es um außergerichtliche Rechtsthemen geht. Dafür darf die am Verfahren beteiligte Partei die Kosten der Prozessführung oder der Zwangsvollstreckung aus ihrem Einkommen und aus ihrem Vermögen nicht, nur teilweise oder in Raten aufbringen können.

Um diesen Umstand nachzuweisen, sind die entsprechenden Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzutragen, sowie mit den jeweiligen Belegen nachzuweisen. Gleich sind bei der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe allerdings die persönlichen Voraussetzungen bei den Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Die Vorschriften des § 114 ff. ZPO gelten nämlich gleichermaßen für die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe.

Zudem muss die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, welche beabsichtigt wird, hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Auch darf diese nicht mutwillig sein. Grundsätzlich entscheidet dabei das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu beachten, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in jedem Rechtszug neu gestellt und darüber entschieden werden muss.


Grundsätzlich umfasst die Prozesskostenhilfe Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten. Darüber hinaus sind auch die Gebühren des zu bestellenden Rechtsanwalts von der Prozesskostenhilfe umfasst. Dabei hat die Prozesskostenhilfe allerdings keinen Einfluss auf die Verpflichtung, dem Gegner entstandene Kosten auf Grund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung zu erstatten. Zusätzlich hat der betreffende Rechtsanwalt einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse. Das bedeutet daher, dass er seine Gebühren der Staatskasse gegenüber abrechnet.

Für den Fall, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern, ist dies dem Gericht, welches über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entschieden hat, unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Änderung innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab Bewilligung der Prozesskostenhilfe stattgefunden hat. Außerdem wird das Gericht nach ca. zwei Jahren ab Bewilligung die Partei auffordern, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nochmals nachzuweisen. Dies hat vor allem den Zweck, eine ggf. geänderte Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu treffen. Es wird daher darüber entschieden,

  • ob diese wie bewilligt weiterhin gilt, 
  • die Raten erhöht werden oder 
  • die Raten aufgehoben werden und somit der gesamte Betrag der von der Staatskasse übernommenen Kosten zurückgezahlt werden muss.

Weiter empfiehlt es sich, dass der Beratungshilfeschein beantragt wird, bevor ein Anwalt tätig wird. So kann der Antrag auch nachträglich über den Anwalt gestellt werden, wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet. Wird der Antrag beim Amtsgericht in solchen Fällen allerdings abgelehnt, kommt es in der Praxis meist dazu, dass der Rechtssuchende die Anwaltskosten selbst tragen muss.