Grundlage für den Beratungshilfeschein ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Dabei ist der Beratungshilfeschein in Angelegenheiten des Zivil- (auch: Arbeitsrecht), Verwaltungs-, Verfassungs- und des Sozialrechts anwendbar. Falls es in der Rechtssache um Angelegenheiten des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts geht, wird dem Antragsteller lediglich Beratung gewährt.
Personen, die Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigen, jedoch nur über ein geringes Einkommen verfügen, können daher beim zuständigen Amtsgericht (in aller Regel am Wohnsitz) einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen. Auch können diese Personen unmittelbar eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt nach Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen.
Dabei rechnet der jeweilige Anwalt bzw. die Anwältin über den Schein die Gebühren für Rechtsberatung und andere Tätigkeiten direkt mit dem Gericht ab. Das bedeutet, dass der Staat im Rahmen der Beratungshilfe die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts für die außergerichtliche Tätigkeit übernimmt. Sofern der Beratungshilfeberechtigungsschein von dem Amtsgericht erhalten wurde, muss dieser dem Anwalt im ersten Termin dann im Original vorgelegt werden.
Darüber hinaus sollte jedoch auch beachtet werden, dass die Rechtsberatung bei einem Anwalt auch mit einem Beratungshilfeschein nicht automatisch komplett kostenlos ist. In der Regel muss vielmehr ein Selbstbehalt in Höhe von 15 Euro an den gewählten Rechtsbeistand gezahlt werden.
Grundsätzlich gilt daher, dass
- die Beratung sowie Ausstellung des Beratungshilfescheins durch die Rechtsantragstelle nichts kostet und
- die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einmalig 15 Euro kostet.