Der Beratungshilfeschein wird ausschließlich bedürftigen Antragstellern gewährt. Darunter wird regelmäßig verstanden, dass deren Einkommen bestimmte individuelle Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf. So sind die Anwaltskosten für den Fall, dass eigenes Vermögen vorhanden ist, auch bei geringem Einkommen selbst zu zahlen. Der Antrag kann hierbei entweder mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Darüber hinaus muss ein vom Bundesjustizministerium veröffentlichtes Einheitsformular ausgefüllt werden, aus welchem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Partei hervorgehen. Dabei gelten für die Bewilligung von Beratungshilfe die gleichen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wie bei der Prozesskostenhilfe.
Zudem sollten bei der Antragstellung auch die erforderlichen Originalunterlagen mitgebracht werden. Das dient dazu, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Amtsgericht glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe sind beispielsweise in folgenden Fällen erfüllt:
- Bei Anspruch auf ALG II
- Bei Anspruch auf Sozialhilfe
- Bei Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Hierfür muss der Rechtsuchende zudem den Bezug mit aktuellen Belegen der Arbeitsagentur oder des Sozialamtes nachweisen. Sofern keiner der genannten Fälle vorliegt, müssen dem Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle die Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben vorgelegt werden. Das sind zum Beispiel
- Kontoauszüge,
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate,
- Mietvertrag und
- Nachweis der Unterhaltspflicht von Angehörigen.
Dabei ergibt sich die individuell zulässige Einkommensgrenze anhand einer umfangreicheren Berechnung. So darf der Einkommensbetrag, der dem Antragsteller nach Abzug von Wohnungsmiete, Unterhaltszahlungen etc. verbleibt, nicht über ALG II oder Sozialhilfe liegen.
Das bedeutet, dass die Summe des Einkommens den zugebilligten Bedarfs nicht um mehr als 15 Euro übersteigen darf. Je weiter sich die jeweilige Person von der 15 Euro Grenze entfernt, desto geringer sind die Chancen auf eine Bewilligung des Beratungshilfescheins. Weiter erfolgt daher eine Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens, bei welcher sämtliches Einkommen zu addieren ist, wie z.B.
- Nettogehalt (Bruttogehalt minus Lohnsteuer, Renten-, Kranken- Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwand wie Riester-Rente, VL-Sparbeiträge),
- Arbeitslosengeld,
- Kindergeld,
- Rente,
- Bafög,
- Wohngeld oder
- sonstiges Einkommen, z.B. Vermietung etc.
Bei Selbstständigen ist das durchschnittliche monatliche Einkommen (gemäß Gewinn- und Verlustrechnung) jedoch aus der Geschäftstätigkeit zu ermitteln. Dabei müssen ggf. Zuschüsse, wie Gründungszuschuss und Einstiegsgeld zuzüglich berücksichtigt werden. So wird daher der Bedarf ermittelt, der von der vorherigen Einkommensberechnung abzuziehen ist.
Addiert werden muss hier daher
- der Einkommensfreibetrag für Rechtssuchenden: 411 Euro,
- zuzüglich eines Mehrbedarfs für den erwerbstätigen Antragsteller von 187 Euro,
- zuzüglich eines Freibetrages von 411 Euro für den Lebenspartner, sofern dieser nicht selbst mehr Einkommen erzielt (Beachte: Bei geringem Einkommen wird der Differenzbetrag zwischen Regelsatz und Nettoeinkommen gewährt),
- zuzüglich 329 Euro für unterhaltsberechtigte Erwachsene,
- 316 Euro für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 276 Euro für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
- 241 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- zuzüglich der Wohnungsmiete neben Nebenkosten und Energiekosten (Heizung, Strom, Gas),
- zuzüglich angemessener Schuldzinsen und Abzahlungsraten (Ratenkredite, Bafög etc.) sowie Pfändungsbeträge,
- ggf. Anwalts- und Prozesskosten aus früheren Rechtsstreitigkeiten,
- notwendige, angemessene Versicherungsbeiträge wie Hausrats-, Haftpflicht-, Unfall-, Kranken-, Lebens- oder Sterbeversicherung,
- Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs, Mehraufwand für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder usw.) und
- zuzüglich eines Mehrbedarfs für z.B. eine Schwerbeschädigung.
Außerdem werden die Freibeträge jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Darüber hinaus kann sich der Rechtssuchende die Informationen über die aktuellen Beträge von seinem Rechtsanwalt/ seiner Rechtsanwältin, beim Amtsgericht oder auf der Website des Bundesministeriums der Justiz einholen. Wenn das rechnerische Ergebnis des Einkommens minus der Summe der Abzüge und Ausgaben weniger als 15 Euro beträgt, wird die Beratungshilfe bewilligt.
Vermögen ist hierbei jedoch nur einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Dabei gelten die Kriterien des § 90 SGB XII. So ist beispielsweise auch der Einsatz von Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparguthaben, Wertpapieren und einer Kapitallebensversicherung in der Regel zumutbar. Im Vergleich dazu sind kleinere Barbeträge und Geldwerte bis zur Höhe von 2.600 Euro für den Antragsteller und 256 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person in der Regel nicht einzusetzen. Schulden können allerdings in voller Höhe abgesetzt werden.