Grundsätzlich besteht für einkommensschwache Personen die Möglichkeit, für die anwaltliche Beratung und die gerichtliche Vertretung auf staatliche Unterstützung zurückzugreifen. Dies kann durch zwei unterschiedliche Formen erfolgen:
- Beratungshilfe
- Verfahrenskostenhilfe
Durch diese staatliche Unterstützung soll für jeden in Deutschland das Grundrecht nach Art. 3 GG gewährt werden, nach welchem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Dabei sollen insbesondere die Durchsetzung und Vertretung der eigenen Rechte nicht daran scheitern, dass eine Person nicht über genügend Finanzen verfügt.
So hat jeder in Deutschland nach § 6 Beratungshilfegesetz einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt, welcher zudem selbst gewählt werden kann.
Zunächst muss der Beratungsschein daher beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Im nächsten Schritt stellt das Amtsgericht diesen an den Antragsteller aus. Jedoch müssen für die Ausstellung des Berechtigungsscheins für die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt folgende Kriterien vorliegen:
- Beratung bzw. Vertretung durch einen Anwalt muss geboten sein
- Antragsteller darf keine Rechtsschutzversicherung haben
- Antragsteller sollte vergleichsweise wenig Einkommen haben, z.B. bei Hartz-IV-Leistungen, und dem Gericht Nachweise (Kopien) darüber vorlegen
- In der betreffenden Rechtssache darf der Antragsteller noch nicht bei einem Rechtsanwalt gewesen sein
Für den Fall, dass in dieser Rechtssache bereits ein Rechtsanwalt aufgesucht wurde, erhält der Antragsteller lediglich ein Antragsformular, welches der Rechtsanwalt, ebenso wie der Antragsteller selbst, gesondert ausfüllen muss. Darüber hinaus überreichen die Amtsgerichte häufig zur eigenen Arbeitsersparnis nur das Antragsformular, sodass grundsätzlich zu empfehlen ist, dass die betreffende Person auf seinen Rechtsanspruch auf den Berechtigungsschein bestehen sollte.
Grundsätzlich stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um einen Beratungshilfeschein per Antrag zu erwerben:
- Der Beratungshilfeschein kann selbst direkt beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden
- Der Antrag auf Erteilung kann von einem Berechtigungsschein für die Beratungshilfe über den gewählten Anwalt an das zuständige Gericht gesendet werden
Der Sicherheit halber ist ersteres empfehlenswert, da für den Fall, dass die staatliche Unterstützung bereits genehmigt und der Beratungshilfeschein vom Amtsgericht ausgestellt wurde, die Kosten für den beauftragten Anwalt nicht selbst gezahlt werden müssen.
Hingegen kann es vorkommen, wenn der Anwalt selbst den Beratungsschein beantragt, dass die Beratungshilfe am Ende nicht bewilligt wird. In diesem Fall muss der Antragsteller für die bereits entstandenen Kosten also alleine aufkommen.
Um beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein auf Antrag zu erhalten, müssen die folgenden Unterlagen in der dortigen Rechtsantragsstelle eingereicht werden:
- Ausgefülltes Beratungshilfeformular
- Aktueller Kontoauszug
- Reisepass oder Personalausweis
- Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt)
- Nachweis über monatliche Versicherungs- und Kreditraten
- Ggf. letzte Lohnabrechnung (nicht älter als drei Monate)
- Ggf. Bescheinigung über den Bezug von Sozialleistungen (ALG I/II, Grundsicherung)
- Ggf. Rentenbescheid
Sofern Unsicherheiten beim Ausfüllen des Antrags bestehen, kann die Hilfe der Rechtspfleger in der Rechtsantragsstelle in Anspruch genommen werden. Nach Prüfung sämtlicher Unterlagen kann bei Bewilligung abschließend der Beratungshilfeschein ausgestellt werden.