Grundsätzlich können alle Personen Beratungshilfe erhalten, wenn diese nicht das erforderliche Geld für rechtliche Hilfe in außergerichtlichen Verfahren haben.
Dabei entscheidet ein Rechtspfleger in der Rechtsantragsstelle des für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Gerichts über die Gewährung der Beratungshilfe. Hier wird dem Rechtssuchenden ein Berechtigungsschein erteilt, mit dem er einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder außergerichtlichen Vertretung aufsuchen kann. Allerdings muss dieser zuvor Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Zudem wird hier auch geprüft, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Weiter sollte man sich bereits vor Aufsuchen eines Rechtsanwalts beim zuständigen Amtsgericht darüber informieren, ob man für die angedachte Beratung oder außergerichtliche Vertretung einen Berechtigungsschein erhält. Sofern der Berechtigungsschein erteilt worden ist, kann der Rechtsanwalt seine Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen. Im gleichen Zuge kann dieser zudem vom Rechtssuchenden, soweit er diese Gebühr nicht erlässt, die sogenannte Schutzgebühr in Höhe von 15 Euro fordern.
In dringenden Fällen kann das Aufsuchen eines Rechtsanwalts jedoch auch sofort erforderlich sein. Um in solchen Fällen zu vermeiden, dass der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtzeitig beim Amtsgericht gestellt werden kann, muss der Rechtsanwalt den Antrag selbst bei Gericht einreichen. Hierfür muss dieser jedoch selbst überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen.
Wenn sich im Erstgespräch herausstellt, dass der Rechtssuchende keinen Anspruch auf Erteilung von Beratungshilfe hat, sind von diesem die Gebühren des Rechtsanwalts zu begleichen.
Die Beratungshilfe kann in den folgenden Angelegenheiten erhalten werden:
- Zivilrecht
- Verwaltungsrecht
- Verfassungsrecht
- Sozialrecht
- Steuerrecht
Hingegen erhält man in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts lediglich eine Beratung, aber keine rechtliche Vertretung. Zudem erhält der Rechtsuchende die Beratungshilfe nur für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung.
Für bereits gerichtlich anhängige Verfahren wird nämlich grundsätzlich keine Beratungshilfe gewährt. Das gilt ebenso wenig für Beratungen, die der Rechtssuchende auch kostenlos bei der zuständigen Behörde erhalten kann. Für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist, kann jedoch Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.