Berechtigungsschein

Ein Berechtigungsschein dient der anwaltlichen Beratung und/ oder Vertretung nach dem Beratungshilfegesetz. 

Der Beratungsschein ist für solche Bürger*innen, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für die Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen können und auch keine Rechtsschutzversicherung haben. Dabei handelt es sich meist um die Bürger*innen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch beziehen.

Ein Beratungsschein nach §6 Beratungshilfegesetz kann beim Amtsgericht oder auch bei zuständigen Beratungspersonen gestellt werden. Wobei zu beachten ist, dass beim letzteren der Antrag binnen 4 Wochen nach dem Beratungsbeginn beim Amtsgericht eingehen muss. Bei einer Beratungsperson kann jedoch eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben werden. Der Antrag kann in mündlicher wie auch schriftlicher Form erfolgen.  

Um einen Berechtigungsschein zu erhalten, darf für den Antragsteller keine anderweitige Möglichkeit zur kostenlosen Beratung und/ oder Vertretung vorliegen. Des Weitere darf auch keine Bewilligung bzw. eine Versagung seitens des Gericht für dieselbe Angelegenheit existieren. Die Wahrnehmung der Rechte darf nicht unwillig sein. 

Diese Beratungshilfe gilt nur für die Durchsetzung von Rechten in außergerichtlichen Verfahren. Bei gerichtlichen Verfahren ist eine Verfahrens- bzw. Prozesshilfe zu beantragen.  

Die Kosten für die Beratung und/oder das Verfahren zahlt im Falle einer Genehmigung des Berechtigungsscheins die Landeskasse, jedoch besteht die Möglichkeit, dass Kosten im Nachhinein entstehen können, wenn infolge dieser Beratungshilfe etwas erlangt wurde. 

Diese Seite soll Ihnen verständliche Informationen rund um das Thema Berechtigungsschein vermitteln und Ihnen detailliert darstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Beratungshilfe Aussicht auf Erfolg hat.